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BU-Absicherung für Ärzte: Reicht die Ärzteversorgung?

Auf dem Papier sieht die Absicherung der Ärzte im Fall einer Berufsunfähigkeit (BU) bei uns in NRW mit der Nordrheinischen Ärzteversorgung und der ÄrzteVersorgung Westfalen-Lippe ziemlich gut aus. Schon ein junger Arzt kommt leicht auf eine BU-Rente in Höhe von 2.700 € durch die Ärzteversorgung, und die Nordrheinische Ärzteversorgung verzichtet sogar auf die sonst übliche Rückgabe der Approbation als notwendige Bedingung. Klingt nicht so, als bräuchten Sie als Arzt noch eine private BU-Absicherung.

Ganz so einfach ist es nicht. Der Leistungsauslöser in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ist gemäß §10 Abs. 1 wie folgt definiert:

„Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn die ärztliche Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird.“

Im selben Paragraphen finden Sie auch den Leistungsauslöser in der ÄrzteVersorgung Westfalen-Lippe:

„Der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit ist eingetreten, wenn

  1. die Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten,
  2. die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und
  3. der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden ist.“

Die Absicherung der Ärzteversorgung bezieht sich also auf den Worst-Case-Fall. Erst, wenn Sie Ihrem Beruf als Arzt gar nicht mehr nachgehen können, springt die Ärzteversorgung ein.

Anders sieht es in der privaten BU-Absicherung aus. Hier ist immer Ihr Beruf so versichert, wie Sie ihn zuletzt ausgeübt haben. Außerdem zahlt die private BU-Absicherung bereits dann, wenn Sie diesen Beruf zu weniger als 50% (bezogen auf Zeit und sinnvolles Arbeitsergebnis) ausüben können.

Einfaches Beispiel: Erkranken Sie als Chirurg an Parkinson, können Sie noch immer irgendwo im medizinischen Bereich arbeiten – als Chirurg aber wohl besser nicht mehr. Nach Definition der Ärzteversorgung wären Sie also keineswegs berufsunfähig. Nach den Leistungsauslösern der privaten BU-Versicherung sehr wohl. Denn ein sinnvolles Arbeitsergebnis dürfte als Chirurg mit zitternden Händen nur schwer zustande zu bringen sein.

Das Beispiel lässt sich natürlich beliebig duplizieren: Der depressive Kinderarzt, die Oberärztin mit Burnout, der Orthopäde mit Schlaganfall oder Herzinfarkt und so weiter. Sie alle müssen nicht vollkommen außerstande sein, eine wie auch immer geartete ärztliche Tätigkeit auszuüben – berufsunfähig im Sinne der privaten BU-Versicherung sind sie aber sehr wohl.

Die Antwort auf die Frage „Reicht die Ärzteversorgung zur Absicherung der Arbeitskraft aus?“ lautet also ganz klar: Nein, als alleinige Absicherung reicht die Ärzteversorgung nicht aus. Für den Worst-Case-Fall ist sie besser als nichts, in den allermeisten Szenarien einer Berufsunfähigkeit leistet sie aber nicht.

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