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Berufsunfähigkeit: Wie wird meine BU-Rente besteuert?
Vorab: Ich bin kein Steuerberater. Betrachten Sie diesen Artikel also bitte nicht als steuerliche Beratung oder gar als Ersatz für die Hinzuziehung eines Steuerberaters.
Nichtsdestotrotz sollten Sie sich bereits vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) darüber Gedanken machen, wie die daraus im Ernstfall resultierende Rente besteuert wird und welche Sozialversicherungsabgaben Sie dann zu leisten hätten. Immerhin müssen Sie im schlimmsten Fall davon leben, und dann kommt es auf jeden Euro an. Daher gilt: Vorher planen, damit Ihre BU-Rente auch nach Steuern und Sozialabgaben zum Leben reicht.
Wann muss ich meine BU-Rente versteuern?
Ganz allgemein gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 EUR (2020) pro Jahr. BU-Renten bis zu einer Höhe von 784 EUR monatlich wären demnach steuerfrei. Da die BU-Rente aber mit der Grundsicherung (Hartz IV) verrechnet wird, ist eine solche Minirente lediglich Hartz IV-Verhinderung und damit vollkommen sinnlos.
Die Einnahmen aus einer BU-Rente sind aus steuerlicher Sicht sog. „Sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EstG. Wie genau diese Rente besteuert wird, hängt von der Schicht ab, in welcher der Vertrag abgeschlossen wurde:
Schicht | Steuervorteil bei | Besteuerung im Leistungsfall |
---|---|---|
3. Schicht Privatvermögen (Rentenversicherung, Erspartes) | Auszahlung | Besteuerung mit Ertragsanteil |
2. Schicht Zusatzversorgung (Riester, betriebliche Altersvorsorge) | Einzahlung | Volle Besteuerung |
1. Schicht Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup-Rente, berufsständische Versorgungswerke) | Einzahlung | Gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EstG zu derzeit 80% (2020) |
Schicht 1: Die Basis-BU (Rürup-BU)
Bei der Basis-BU handelt es sich um eine BU-Rente im Zusammenhang mit einer Rürup-Rente. Verkauft wird sowas gern von Strukturvertrieben mit dem Argument der Steuerersparnis. Tatsächlich können Sie die Beiträge zu 90% von der Steuer absetzen (Stand 2020; bis 2025 steigt dieser Satz auf 100%). WICHTIG: Voraussetzung dafür ist,
- dass die Laufzeit des Vertrags lückenlos bis zur Altersrente bemessen ist (Finanzgericht Münster vom 30. Januar 2018; Az.: AZ 5 K 3324/16 E) und
- nicht mehr als 50% des Beitrags auf die BU-Rente entfallen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, droht eine rückwirkende Nachbesteuerung.
Der große Nachteil: Gerade dann, wenn Sie das Geld brauchen, nämlich im BU-Leistungsfall, müssen Sie einen hohen Teil der Einnahmen versteuern. Bei BU-Rentenbeginn im Jahr 2020 sind 80% der Erträge steuerpflichtig, gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG steigt dieser Satz bis 2040 auf 100% an.
Wenn man das weiß, ist das schon okay, dann kann man die Höhe der BU-Rente darauf abstellen. Da der monatliche Beitrag dann aber in die Höhe schnellt, wird dieser Besteuerungsnachteil in Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß schnell auch mal „vergessen“.
Schicht 2: Die betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung
Ganz einfach: Finger weg!
In der Einzahlungsphase sind die Beiträge zwar steuer- und sozialabgabenfrei, in der Leistungsphase müssen Sie dann jedoch die Rente voll versteuern und dazu auch noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen. Da Sie aber gerade in der Leistungsphase auf jeden Cent angewiesen sind, sollten Sie von der betrieblichen Absicherung in diesem Fall Abstand nehmen.
Schicht 3: Die private BU-Rente
Gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) EStG können Beiträge zur privaten BU-Versicherung als Vorsorgeaufwendungen voll steuerlich geltend gemacht werden, sofern der Jahreshöchstbetrag von 1.900 EUR p.a. für Arbeitnehmer und 2.400 EUR noch nicht aufgebraucht wurde. Wie in Schicht 1 gilt das jedoch nur, sofern Versicherungs- und Leistungsdauer bis zum Rentenbeginn abgeschlossen wurde, also bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Da die Jahreshöchstbeträge allerdings in fast allen Fällen bereits durch die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen aufgebraucht werden, können die Beiträge zur privaten BU-Versicherung nur in absoluten Ausnahmefällen steuerlich in Abzug gebracht werden.
Der Vorteil liegt in der Leistungsphase: Hier wird die private BU-Rente nämlich als sog. „abgekürzte Leibrente“ behandelt. Das bedeutet, im Leistungsfall wird lediglich der Ertragsanteil gemäß der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert. Wird also ein heute 47jähriger berufsunfähig und hat seine Rente bis zum 67. Lebensjahr abgeschlossen, müssen 21% der BU-Rente versteuert werden. Bei einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren sind es nur noch 12%. Nehmen wir an, der 47jährige bezöge eine BU-Rente in Höhe von 2.500 EUR monatlich. Dann wären davon 525 EUR zu versteuern. Da dieser Betrag aber unter dem Grundfreibetrag von 784 EUR liegt, ist die Rente somit steuerfrei.
Grundsätzlich gilt: Bereits bei Abschluss eines Vertrages muss die steuerliche Konsequenz im Leistungsfall bedacht werden. Nur so lässt sich die im Leistungsfall benötigte BU-Rente bedarfsgerecht planen. Denn sollten Sie tatsächlich einmal aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, möchten Sie sich auch auf Ihre BU-Rente verlassen können.
Sie möchten das professionell regeln lassen? Kein Problem: Vereinbaren Sie einfach einen Termin online oder telefonisch unter 0 20 64 – 475 46 21.